Schiedsgericht und Schlichtung
Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit sind ein Kompetenzschwerpunkt von Dr. Hammacher:
- Materiell: Nationales und internationales Werkvertragsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht
- Schwerpunktbranchen: Anlagenbau, Stahlbau, Kraftwerksbau, Brückenbau, Gebäudetechnik, Energieversorgung
- Schiedsverfahren nach nationalen und internationalen Schiedsordnungen
(DIS, UNCITRAL, ICC) sowie adhoc-Schiedsverfahren nach ZPO
- 4 nationale Schiedsverfahren und
- 3 internationale Verfahren als Mitschiedsrichter und Einzelschiedsrichter,
- ca. 10 Schiedsverfahren als inhouse-counsel - Schwerpunkte der Entscheidungen: Störungen in der Auftragsabwicklung
- höchster Streitwert: EUR 250 Mio (Investorengruppe ./. deutsche Großstadt)
- Mitglied der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., gelistet in der Liste der Schiedsrichter
- Mitglied der ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltsvereins, gelistet auf der Schlichter- und Schiedsrichterliste der SOBau
- Gerichtlich anerkannte Gütestelle gem. § 794 Abs.1 Ziff. 1 ZPO, § 22 AGGVG
zugelassen durch das Landgericht Heidelberg mit überregionaler Zuständigkeit seit 2006-09-11
Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, § 204 Nr. 4 BGB
Vollstreckbarkeit eines vor der Gütestelle abgeschlossenen Vergleichs
siehe Website des Justizministeriums Baden-Württemberg unter "Schlichten statt Richten"
Güteantrag direkt bei Rechtsanwalt Dr. Hammacher
Einvernehmlicher Einigungsversuch vor dieser Gütestelle macht ein Verfahren nach SchlG BW überflüssig, §1 Abs.4 SchlG BW - gelistet bei der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Angelegenheiten der IHK Karlsruhe
- eingetragene Schlichtungsperson nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz,
eingetragen in die Schlichtungspersonenliste des Amtsgerichts Heidelberg
obligatorischer Schlichtungsversuch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter EUR 750, Nachbarstreitigkeiten, Streitigkeiten über Verletzung der persönlichen Ehre, § 1 SchlG Baden-Württemberg, wenn alle Parteien in dem Landgerichtsbezirk Heidelberg oder einem benachbarten Landgerichtsbezirk ihren Sitz haben, § 1 Abs. 3 SchlG BW
Güteantrag nur bei dem für den Antragsteller zuständigen Amtsgericht Heidelberg oder Schwetzingen -Gütestelle - (wichtig für die Hemmung der Verjährung !)