Schiedsgericht und Schlichtung

Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit sind ein Kompetenzschwerpunkt von Dr. Hammacher:

  • Materiell: Nationales und internationales Werkvertragsrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht
  • Schwerpunktbranchen: Anlagenbau, Stahlbau, Kraftwerksbau, Brückenbau, Gebäudetechnik, Energieversorgung
  • Schiedsverfahren nach nationalen und internationalen Schiedsordnungen
    (DIS, UNCITRAL, ICC) sowie adhoc-Schiedsverfahren nach ZPO
    - 4 nationale Schiedsverfahren und
    - 3 internationale Verfahren als Mitschiedsrichter und Einzelschiedsrichter,
    - ca. 10 Schiedsverfahren als inhouse-counsel
  • Schwerpunkte der Entscheidungen: Störungen in der Auftragsabwicklung
  • höchster Streitwert: EUR 250 Mio (Investorengruppe ./. deutsche Großstadt)

  • Mitglied der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V., gelistet in der Liste der Schiedsrichter
  • Mitglied der ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltsvereins, gelistet auf der Schlichter- und Schiedsrichterliste der SOBau
  • Gerichtlich anerkannte Gütestelle gem. § 794 Abs.1 Ziff. 1 ZPO, § 22 AGGVG 
    zugelassen durch das Landgericht Heidelberg mit überregionaler Zuständigkeit seit 2006-09-11
    Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, § 204 Nr. 4 BGB
    Vollstreckbarkeit eines vor der Gütestelle abgeschlossenen Vergleichs
    siehe Website des Justizministeriums Baden-Württemberg unter "Schlichten statt Richten"
    Güteantrag direkt bei Rechtsanwalt Dr. Hammacher
    Einvernehmlicher Einigungsversuch vor dieser Gütestelle macht ein Verfahren nach SchlG BW überflüssig,  §1 Abs.4 SchlG BW

  • gelistet bei der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Angelegenheiten der IHK Karlsruhe
     
  • eingetragene Schlichtungsperson nach dem baden-württembergischen Schlichtungsgesetz,
    eingetragen in die Schlichtungspersonenliste des Amtsgerichts Heidelberg
    obligatorischer Schlichtungsversuch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter EUR 750, Nachbarstreitigkeiten, Streitigkeiten über Verletzung der persönlichen Ehre,  § 1 SchlG Baden-Württemberg, wenn alle Parteien in dem Landgerichtsbezirk Heidelberg oder einem benachbarten Landgerichtsbezirk ihren Sitz haben, § 1 Abs. 3 SchlG BW
    Güteantrag nur bei dem für den Antragsteller zuständigen Amtsgericht Heidelberg oder Schwetzingen -Gütestelle - (wichtig für die Hemmung der Verjährung !)